|
Kategorien
Letzte Einträge
Links
Archive
|
« (BY) Bayern weitet 2011 Messebeteiligungsprogramm aus | (BUND) 22 Millionen Euro für die Demografie-Forschung »
Arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot bei geringfügiger Nebentätigkeit
Das Bundesarbeitsgericht wendet dabei den Grundgedanken des § 60 HGB an und leitet das vertragsimmanente Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber ab. Bei Verstößen kann der Arbeitnehmer auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden Daneben kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Die Arbeitnehmerin ist als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG mit einer Vergütung von circa 1200 € brutto beschäftigt. Nach § 11 des Manteltarifvertrages DP AG ist zur Ausübung einer Nebentätigkeit keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts lag hier eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit nicht vor. Diese läge nicht vor, wenn es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können, und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berührt werden. Zwar befänden sich die beiden Unternehmen in Teilbereichen in Konkurrenz zueinander. Die konkrete Tätigkeit beim Wettbewerber habe aber keinen Wettbewerbsbezug. Es handele sich um eine bloße Hilfstätigkeit und eine lediglich untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung. Unabhängig von den im abgeurteilten Fall anzuwendenden tarifrechtlichen Regelungen bedeutet das Urteil für Arbeitgeber, dass in Zukunft bei der wettbewerblichen Beurteilung einer Nebentätigkeit des Arbeitnehmers nicht mehr pauschal auf das Tätigkeitsfeld des Konkurrenzunternehmens abgestellt werden kann, sondern auch die konkrete Betätigung zu berücksichtigen ist. Das gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer nur eine Teilzeittätigkeit ausübt und zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf eine weitere Erwerbstätigkeit angewiesen ist. Antwort schreibenSie müssen als angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können. |
