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Arbeitslosenversicherung für Selbstständige - die zweite Runde

Dieser Eintrag stammt von Cornelia Heinz Am 5.7.2010 @ 10:57 In Existenzgründung, Job/Karriere/Bewerbung | Keine Kommentare

Nachdem im Newsletter des Gründungszuschusses (Ausgabe 8/2010 - [1] und hier im Blog) bereits im Frühjahr 2010 auf die Veränderungen in der Freiwilligen Arbeitslosenversicherung hingewiesen wurden, gibt es heute wieder Neuigkeiten zu diesem Thema. Zusammenfassend kann man sagen, dass das Gesetz beschlossen wurde und somit die Versicherung auch über das Jahr 2011 hinaus bestehen wird. Allerdings werden weitaus höhere Kosten erwartet. Bevor es in Kraft treten kann, muss es aber noch den Bundestag passieren. Die Devise lautet nach wie vor Notwendigkeit genau prüfen und mit Handlungen noch warten. Hier der Auszug aus dem aktuellen Newsletter des Gründungszuschusses

In unseres Newsletters ([2] [3] http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=391) haben wir ausführlich über die vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesvorlage berichtet, die die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige deutlich verteuern wird. Ab 1.1.2011 wird sich der Beitrag in zwei Stufen vervierfachen. Zusätzliche Erhöhungen sind möglich, wenn der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung angehoben wird. Viele Gründer wollen die Arbeitslosenversicherung in Hinblick auf den Gesetzesentwurf verlassen. Doch ist das überhaupt möglich?

Zunächst: Das Gesetzesvorhaben ist vom Bundeskabinett beschlossen, muss aber noch den Bundestag passieren und verkündet werden, um in Kraft zu treten. Erst dann tritt auch das Sonderkündigungsrecht in Kraft, das wir in dem Newsletterbeitrag erwähnt haben. Selbstverständlich informieren wir Sie in unserem Newsletter, wann dies der Fall ist und weisen Sie auf den richtigen Zeitpunkt hin, die Versicherung zu verlassen.

Einige Selbstständige möchten so lange nicht warten und am liebsten sofort der “freiwilligen Arbeitslosenversicherung” den Rücken kehren. Sie erhalten dann aber postwendend eine Ablehnung des Austrittsgesuches: Freiwillig ist nur der Eintritt in die Versicherung, ein Verlassen der Versicherung per Kündigung ist nicht vorgesehen, außer man gibt die Selbstständigkeit auf. Einzige Gesetzeslücke: Wer seine Beitragszahlungen einstellt, wird nach drei Monaten aus der Arbeitslosenversicherung entlassen. Dieser Weg funktionierte nach Erfahrungsberichten in der Vergangenheit zuverlässig. Prinzipiell erlaubt auch der neue Gesetzesentwurf diese Art der “kalten Kündigung”, allerdings gehen wir davon aus, dass die Arbeitsagenturen sich spätestens ab nächstem Jahr nicht mehr so einfach mit einer Nichtzahlung des Beitrags abfinden werden. Der Gesetzgeber hat den Agenturen entsprechende Möglichkeiten ausdrücklich eingeräumt.

Mein Rat für alle, die den Weg über die “kalte Kündigung” nicht gehen möchten: Warten Sie noch so lange, bis das Gesetz beschlossen ist, und nutzen Sie dann das vorgesehene Sonderkündigungsrecht.


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