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Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Folgen des Flugverbots

Dieser Eintrag stammt von Cornelia Heinz Am 17.5.2010 @ 14:29 In Unternehmensführung, Job/Karriere/Bewerbung, Allgemein | Keine Kommentare

Flugverbot wegen Vulkanasche - ein altes Thema dachte ich bis jetzt. Aber die Hauptreise- und Urlaubszeit dieses Jahres steht noch bevor und aus Beratungsgesprächen habe ich erfahren, dass es auf Seiten der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer noch immer Unsicherheiten gibt. Aus diesem Grund veröffentliche ich hier das Merkblatt der IHK zu diesem Thema.

IHK-Merkblatt: Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Folgen des Flugverbots

1. Unser Mitarbeiter hätte am Montag wieder zur Arbeit erscheinen müssen, da sein Urlaub zu Ende ist. Offensichtlich sitzt er im Ausland fest. Müssen wir sein Gehalt weiter bezahlen?
„Ohne Arbeit kein Lohn“, so lautet ein wichtiger Grundsatz im Arbeitsrecht. Zwar gibt es davon etliche Ausnahmen (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Diese sind aber bei Arbeitsausfall infolge der Flugverbote nicht anwendbar.
D. h.: Der Mitarbeiter, der verspätet aus dem Urlaub zurückkehrt, hat für die Fehlzeit keinen Anspruch auf seinen Lohn oder Gehalt.
Das sog. Wegerisiko liegt also beim Arbeitnehmer und nicht beim Arbeitgeber. Allerdings können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, dass evtl. noch verfügbare Urlaubstage oder Überstunden angerechnet werden.

2. Mein Mitarbeiter hat keinen verfügbaren Urlaub mehr. Auch Überstunden bestehen nicht. Steht er ohne Lohn-/Gehaltszahlung für die Ausfallzeiten auch ohne Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung da?
Nein. Solange der unbezahlte Urlaub nicht die Dauer von einem Monat überschreitet, besteht die sozialversicherungsrechtliche Absicherung weiter. Der Arbeitnehmer wird in diesem Zeitraum auch nicht abgemeldet. Erst bei längerer Abwesenheit müsste seine Abmeldung bei den Sozialversicherungsträgern vorgenommen werden.

3. Wir wissen nicht, wann wir damit rechnen können, dass unser Mitarbeiter wieder zur Arbeit erscheint. Muss er sich bei uns melden?
Ja! Der Umstand, dass der Arbeitnehmer bedingt durch Flugausfälle nicht zur Arbeit erscheint, begründet zwar keinen schuldhaften Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, die z. B. eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen würden. Er ist jedoch verpflichtet zur Schadensminderung beizutragen. Dazu gehört auch die Information des Arbeitgebers über den Grund seiner Abwesenheit (d. h. die Tatsache, dass er festsitzt) und soweit absehbar, wie lange er voraussichtlich fehlen wird.
Außerdem muss er sich um zumutbare Ersatzverkehrsmittel (Bahn, Bus) bemühen um seine Ausfallzeit gering zu halten.

4. Unsere Mitarbeiter sind zwar am Arbeitsplatz erschienen. Weil uns wichtige Zulieferteile infolge der Flugausfälle fehlen, können wir sie aber nicht beschäftigen. Ist auch hier unbezahlter Urlaub möglich?
Nein. Das sog. „Betriebsrisiko“, also das Risiko, dass das Unternehmen den Arbeitnehmer beschäftigen kann, muss der Arbeitgeber tragen. Allerdings sollte auch bei Betriebsstörungen, die auf Flugausfälle zurückzuführen sind, geprüft werden, ob Kurzarbeit eine mögliche Reaktion ist.


5. Wir haben einen Mitarbeiter auf Dienstreise geschickt. Er sitzt ebenfalls fest. Hat er Anspruch auf Weiterzahlung seines Gehalts, obwohl sein Auswärtstermin bereits beendet ist?

Ja, der Anspruch auf Vergütung entfällt hier nicht. D. h. aber nicht, dass der Mitarbeiter ohne weiteres seinen Zwangsaufenthalt für Strand, Sightseeing und Freizeit nutzen darf. Aufgrund seines Direktionsrechts ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter mit Aufgaben zu betrauen, die er per Laptop, E-Mail und Telefon oder in der evtl. vorhandenen Auslands-Niederlassung des Unternehmens erledigen kann.

6. Ein verunsicherter Mitarbeiter, der nächste Woche seinen genehmigten Urlaub antreten wollte, möchte nun nicht mehr verreisen und verlangt die Verschiebung seines Urlaubs. Geht das gegen den Willen des Unternehmens?
Nein. Sobald der Urlaub genehmigt wurde, kann er nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers verschoben werden. Das Bundesurlaubsgesetz stellt nicht darauf ab, ob eine geplante Reise durchführbar ist oder nicht. Trotzdem werden viele Arbeitgeber kulant versuchen, ihrem Mitarbeiter entgegen zu kommen, wenn keine Gründe gegen den Verlegungswunsch sprechen.

Sie haben weitere Fragen? Wir helfen Ihnen gerne.
Ansprechpartner ist: Michael Mißbach, Tel. 0351 2802-198 oder E-Mail missbach@dresden.ihk.de
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.


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